In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 27.5.2020, XI R 9/19) wurde der Ansatz von Pensionsrückstellungen bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern bei einer Entgeltumwandlung beschnitten.
Kann auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund seiner Unternehmerstellung nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt, bei der Bewertung seiner Pensionsrückstellung im Falle einer Entgeltumwandlung die Regelung nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Halbsatz 2 EStG nutzen? Diese Frage beschäftigte das Betriebsstätten-Finanzamt. Die Regelung des § 6a EStG beinhaltet, dass bei einer Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG zwischen dem Teilwert, der normalerweise angesetzt wird, und dem Barwert der Versorgung unterschieden wird. Beide Werte werden berechnet.
Liegt der Barwert über dem Teilwert, so kann er in der Steuerbilanz angesetzt werden, d. h. die Pensionsrückstellung liegt höher und die GmbH gewinnt Liquidität. Da die Regelung explizit auf Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrAVG abstellt, argumentierte die Finanzverwaltung, dass dies nur für Arbeitnehmer, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, gilt, nicht aber z. B. für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die eben nicht unter das BetrAVG fallen.
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an. Nachfolgend die Leitsätze des Urteils:
- Der Ansatz einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG setzt eine Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt, da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitnehmer i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist.
- Die darin liegende Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG ist verfassungsgemäß. In der Urteilsbegründung hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass es sich um eine Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG und um eine gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbare künftige Pensionsleistung handeln muss, damit die Sondervorschrift des § 6a Abs. 3 EStG für Entgeltumwandlung angewandt werden kann. Beides kann von einem GGF, der kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist, nicht erfüllt werden. Also kann auch die Sondervorschrift nicht greifen.
Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und GGF, die eine Unternehmerstellung haben, rechtfertigt sich, so die obersten Finanzrichter, daraus, dass der Gesetzgeber mit der Bevorzugung der Arbeitnehmer ein legitimes Gemeinwohlinteresse, nämlich die Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer, verfolgt.